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Allgemeinde Geschäftsbedingungen

(Gültig ab: 01.07.2022)


§ 1 Geltungsbereich

(1)  Die folgenden Bedingungen sind Inhalt aller nach dem 01.01.2014 vereinbarten Verkäufe von ungebrochenem und/oder gebrochenem Kies und Sand, Transportbeton (im Folgenden „Ware“ genannt) sowie die von unserer Schifffahrt erbrachten Transportleistungen (im Folgenden „Dienstleistung“ genannt). Dies gilt auch dann, wenn wir uns bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich auf sie berufen, es sei denn, der Käufer ist Verbraucher im Sinne von § 13 BGB. Allgemeine Einkaufsbedingungen des Käufers gelten uns gegenüber nicht.

(2)  Soweit einzelne Regelungen ausschließlich für Unternehmer im Sinne des § 14 BGB gelten, sind diese kursiv gedruckt.


§ 2 AngebotundPreis

Unsere Angebote sind unverbindlich, falls nicht etwas anderes vereinbart worden oder die Lieferung erfolgt ist. Für die richtige Auswahl der Betonsorte, -eigenschaften und -menge sowie der Kies-/Sandsorte und -menge ist allein der Käufer verantwortlich. Für das Angebot gelten die jeweiligen Preislisten und Betonverzeichnisse.


§ 3 Lieferung und Abnahme

(1)  Die Auslieferung erfolgt bei Abholung im Werk, ansonsten an der vereinbarten Stelle. Wird diese Vereinbarung auf Wunsch des Käufers nachträglich geändert, so trägt dieser alle dadurch entstehenden Kosten.

(2)  Erhält der Verkäufer auf Grund von ihm nicht zu vertretenden Gründen Lieferungen oder Leistungen von Herstellern, Vorlieferanten oder Subunternehmern trotz ordnungsgemäßer kongruenter Eindeckung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig oder treten Ereignisse höherer Gewalt, d.h. unverschuldete Leistungshindernisse mit einer Dauer von mehr als vier Wochen ein, so wird der Verkäufer den Käufer rechtzeitig schriftlich informieren. In diesem Fall ist der Verkäufer berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung herauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, letztgenanntes soweit der Verkäufer seiner vorstehenden Informationspflicht nachgekommen ist und das Leistungshindernis länger als zwei Monate andauert. Der höheren Gewalt stehen gleich Streiks bzw. Aussperrungen auch bei Vorlieferanten, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe, unverschuldete Betriebsbehinderungen zum Beispiel durch Feuer, Wasser und Geräteschäden, Cyberangriffe, Epidemien oder Pandemien und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht vom Verkäufer schuldhaft herbeigeführt worden sind. [Unbeschadet hiervon gelten im Übrigen die gesetzlichen Vorschriften zur Störung der Geschäftsgrundlage und zur Unmöglichkeit.]

(3)  Die Einhaltung der Lieferfrist oder des Liefertermins setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der übrigen Verpflichtungen des Käufers voraus und steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Selbstbelieferung des Verkäufers durch seine Lieferanten.

(4)  Für Folgen unrichtiger und/oder unvollständiger Angaben bei Abruf haftet der Käufer. Bei Lieferung an die vereinbarte Stelle muss das Lieferfahrzeug diese ohne Gefahr erreichen und wieder verlassen können. Dies setzt einen ausreichend befestigten, mit schweren Lastwagen unbehindert befahrbaren Anfahrweg voraus. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, so haftet der Käufer für alle daraus entstehenden Schäden, es sei denn, der Käufer hat das Nichtvorliegen dieser Voraussetzungen nicht zu vertreten. Unternehmer haften ohne Rücksicht auf ein Vertretenmüssen. Das Entladen/Löschen muss unverzüglich, zügig und ohne Gefahr für das Fahrzeug erfolgen können. Ist der Käufer Unternehmer, so gelten die den Lieferschein/Ladeschein unterzeichnenden Personen uns gegenüber als zur Abnahme der Ware und der Bestätigung des Empfangs bevollmächtigt sowie unser Lieferverzeichnis durch Unterzeichnung des Lieferscheins als anerkannt.

(5)  Bei verweigerter, verspäteter, verzögerter oder sonst sachwidriger Abnahme hat uns der Käufer unbeschadet seiner Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises zu entschädigen, es sei denn, er hat die Verweigerung, Verspätung, Verzögerung oder sonstige Sachwidrigkeit der Abnahme nicht zu vertreten. Unternehmer haften im Fall der Abholung im Werk ohne Rücksicht auf ein Vertretenmüssen. Mehrere Käufer haften als Gesamtschuldner für ordnungsgemäße Abnahme der Ware und Bezahlung des Kaufpreises. Wir leisten an jeden von ihnen mit Wirkung für und gegen alle. Sämtliche Käufer bevollmächtigen einander, in allen den Verkauf betreffenden Angelegenheiten unsere rechtsverbindliche Erklärung entgegenzunehmen.

(6)  Bei Lieferung per Schiff wird das am Ankunftsort ermittelte Gewicht zugrunde gelegt. Das Löschgewicht ist innerhalb von drei Werktagen nach Leerstellung schriftlich mitzuteilen. Die Angaben des Schiffsführers bei der Löschung sind bindend. Erfolgt die Anlieferung der Zuschlagstoffe für den Beton per Schiff, werden ab einem Pegel Maxau von 4,10 Meter zusätzlich Kleinwasserzuschläge in einer gesonderten Staffelung fällig. Bei einem Pegel Maxau (Tagespegel 06:00 a.m.) von 3,70 Meter oder oberhalb von Mannheim-Rheinau erlischt unsere Lieferverpflichtung sobald die fahrbare Wassertiefe hier unterhalb von 1,50 Meter an der niedrigsten Stelle liegt.

(7)  Schiffe, die zur Beladung vorgelegt werden, dürfen weder Arbeit noch Verkehr an den Ladestellen behindern. Die Laderäume müssen frei von schädlichen Fremdstoffen sein. Hieraus entstehende Qualitätsverluste sind nicht von uns zu vertreten. Für Schäden an Schiff und Ladung wegen ungleichmäßiger Beladung etc. kommen wir nicht auf. Es unterliegt dem Schiffsführer, die ordentliche Beladung zu überwachen.


§ 4 Gefahrenübergang

(1) Wird die Ware auf Wunsch des Käufers an einen anderen Ort als dem Erfüllungsort versandt und ist der Käufer Unternehmer, so geht die Gefahr des zufälligen Untergang unter der zufälligen Verschlechterung der Ware unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Frachtkosten trägt, bei Transport mittels fremder wie unserer eigenen Fahrzeuge in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in welchem die Ware ab den Versandbeauftragten ausgeliefert ist, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes.

(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht bei Abholung im Werk in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in welchem das Fahrzeug das Werksgelände verlässt. Bei Lieferung nach Außerhalb des Werkes geht diese Gefahr auf den Käufer über, sobald das Fahrzeug an der Anlieferstelle eingetroffen ist spätestens jedoch, sobald es die öffentliche Straße verlässt, um zur vereinbarten Anlieferstelle zu fahren.


§ 5 Mängelansprüche

(1)  Wir gewährleisten die Herstellung, Überwachung und Lieferung nach den geltenden Vorschriften. Die Haftung der Mängel entfällt gegenüber Unternehmern, wenn der Käufer oder eine von ihm bevollmächtigte Person unsere Ware mit Zusätzen, Wasser, Transportbeton anderer Lieferanten oder Baustellenbeton bzw. Kies und Sand anderer Lieferanten oder mit anderen Baustoffen vermengt oder verändert oder vermengen oder verändern lässt. Es sei denn, der Käufer weist nach, dass die Vermengung oder Veränderung den Mangel nicht herbeigeführt hat.

(2)  Offensichtliche Mängel, gleich welcher Art, sind von Unternehmern unverzüglich bei Abnahme der Ware zu rügen. In diesem Fall hat der Käufer die Ware zwecks Nachprüfung durch uns unangetastet zu lassen. Nicht offensichtliche Mängel, gleich welcher Art, sind von Unternehmern unverzüglich nach deren Entdeckung, spätestens jedoch vor Ablauf eines Jahres ab Ablieferung zu rügen. Dies gilt nicht für Mängel, für die § 438 Abs. 1 Nr. 2b BGB gilt. Mündliche oder fernmündliche Rügen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Bei nicht form- und fristgerechter Rüge gilt die Ware als genehmigt. Fahrer, Disponenten und Laboranten sind zur Entgegennahme nicht befugt.

(3)  Proben bzw. Probewürfel gelten nur dann als Beweismittel, wenn sie in Gegenwart eines von uns besonders Beauftragen vorschriftsmäßig entnommen und behandelt worden sind.

(4)  Wegen eines Mangels kann der Käufer zunächst Nacherfüllung verlangen. Ist der Käufer Unternehmer, leisten wir Nacherfüllung nur in Form der Lieferung einer mangelfreien Sache. Ein Fehlschlagen der Nacherfüllung berechtigt den Käufer nach seiner Wahl zur Minderung oder zum Rücktritt vom Vertrag. Tritt der Käufer nach fehlgeschlagener Nacherfüllung vom Vertrag zurück oder erklärt er die Minderung, steht ihm daneben kein Schadensersatz wegen Mangels zu.

(5)  Mängelansprüche eines Kaufmanns im Sinne des HGB verjähren spätestens einen Monat nach Zurückweisung der Mängelrüge durch uns. Ansonsten gilt zwei Jahre nach Ablieferung der Ware, jedoch nicht für Mängelansprüche gemäß § 478 BGB, es sei denn, dass der Schaden auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung von uns, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von uns beruht, dass der Schaden in der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit liegt, oder dass wir den Mangel arglistig verschwiegen haben.


§ 6 Schadensersatzansprüche

Schadensersatzansprüche des Käufers, insbesondere wegen Verletzung einer Vertragspflicht, aus Verschulden anlässlich von Vertragsverhandlungen und aus außervertraglicher Haftung sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht auf vorsätzlicher oder groß fahrlässiger Pflichtverletzung von uns, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von uns beruht oder durch die Verletzung einer für die Vertragsdurchführung wesentlichen Verpflichtung oder durch einen von uns arglistig verschwiegenen Mangel verursach ist oder in der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit liegt. Bei Verletzung einer für die Vertragsdurchführung wesentlichen Verpflichtung haften wir nicht für unvorhergesehene Schäden. Die Haftung ist begrenzt auf die Deckungssumme unserer Produkthaftpflichtversicherung. Haftung für Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen.


§ 7 Sicherungsrechte

(1)  Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung unserer Kaufpreisforderungen samt aller diesbezüglichen Nebenforderungen (z. B. Wechselkosten, Zinsen) unser Eigentum. Ist der Käufer Unternehmer, bleibt die gelieferte Ware bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen, die wir gegen den Käufer haben, unser Eigentum. Der Käufer darf unsere Ware weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Doch darf er sie im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterverkaufen oder verarbeiten, es sei denn, er hätte den Anspruch gegen einen Vertragspartner bereits im Voraus an einen Dritten wirksam abgetreten oder mit dem Vertragspartner ein Abtretungsverbot vereinbart.

(2)  Eine etwaige Verarbeitung unserer Ware durch den Käufer zu einer neuen beweglichen Sache erfolgt in unserem Auftrag mit Wirkung für uns ohne, dass uns daraus Verbindlichkeiten erwachsen. Wir räumen dem Käufer schon jetzt an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis des Wertes der neuen Sache zum Wert unsere Ware (s. § 7 Abs. 9) ein. Für den Fall, dass der Käufer durch Verbindung, Vermengung oder Vermischung unserer Ware mit anderen beweglichen Sachen zu einer einheitlichen neuen Sache an diesem Allein- oder Miteigentum erwirbt, überträgt er uns zur Sicherung der Erfüllung der in § 7 Abs. 1 Satz 2 aufgezählten Forderungen schon jetzt dieses Eigentumsrecht im Verhältnis des Wertes unserer Ware (s. § 7 Abs. 9) zum Wert der anderen Sachen. Unser Miteigentum besteht bis zur vollständigen Erfüllung unserer Forderungen gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 fort.

(3)  Der Käufer tritt uns zur Sicherheit der Erfüllung unserer Forderungen nach § 7 Abs. 1 Satz 2 schon jetzt alle auch künftig entstehenden Forderungen aus einem Weiterverkauf unserer Ware mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes unserer Ware (s. § 7 Abs. 9) mit Rang vor dem restlichen Teil ab.

(4)  Für den Fall, dass der Käufer unsere Ware zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren oder aus unserer Ware hergestellte neue Sachen verkauft oder unsere Ware mit einem fremden Grundstück oder einer fremden beweglichen Sache verbindet, vermengt oder vermischt und er dafür eine Forderung erwirbt, die auch seine übrigen Leistungen deckt, tritt er uns schon jetzt zur Sicherung der Erfüllung unserer Forderungen gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 diese Forderung mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes unserer Ware (s. § 7 Abs. 9) mit Rang vor dem restlichen Teil seiner Forderung ab. Gleiches gilt in gleichem Umfang für seine etwaigen Rechte auf Einräumung von Sicherheiten gemäß §§ 648, 648a BGB aufgrund der Verarbeitung unserer Ware wegen und in Höhe unserer gesamten offenstehenden Forderungen. Wir nehmen die Abtretungserklärung des Käufers hiermit an. Auf unser Verlangen hat der Käufer diese Forderungen im Einzelnen nachzuweisen und Nacherwerbern die erfolgte Abtretung bekannt zu geben mit der Aufforderung, bis zur Höhe der Ansprüche nach § 7 Abs. 1 Satz 2 an uns zu zahlen. Wir sind berechtigt, auch selbst die Nacherwerber von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderung einzuziehen. Wir werden indes von den Befugnissen gemäß den Sätzen 4 und 5 dieses Absatzes keinen Gebrauch machen und die Forderungen nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.

(5)  Für den Fall, dass der Käufer an uns abgetretene Forderungsteile einzieht tritt er uns bereits jetzt seine jeweilige Restforderungen, in Höhe dieser Forderungsteile, vorrangig vor einem etwa verbleibenden weiteren Restbetrag, ab. Unser Anspruch auf Herausgabe der eingezogenen Beträge bleibt unberührt.

(6)  Der Käufer darf seine Forderungen gegen Nacherwerber in Höhe des Wertes unserer Ware (s. § 7 Abs. 9) weder an Dritte abtreten noch verpfänden noch mit Nacherwerbern ein Abtretungsverbot vereinbaren.

(7)  Der Käufer hat alle Sachen, welche in unserem Eigentum oder Miteigentum stehen mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich zu verwahren. Der Käufer hat uns von einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen. Er hat uns alle für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu übergeben und uns zur Last fallende Interventionskosten, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können, zu tragen.

(8)  Bei laufender Rechnung gelten unsere Sicherungen als Sicherung der Erfüllung unserer Saldoforderung.

(9)  Der Wert unserer Wareim Sinne dieses § 7 entspricht dem Gesamtbetrag der in unseren Rechnungen ausgewiesenen Kaufpreise zzgl. 20 %. Auf Verlangen des Käufers werden wir die uns zustehenden Sicherungen insoweit freigeben, als deren Wert unsere Forderungen um 20 % übersteigt.


§ 8 Preis- und Zahlungsbedingungen

(1)  Der Preis bei Inanspruchnahme unserer Dienste und Leistungen soll wertbeständig sein. Erhöht oder vermindert sich der vom statistischen Bundesamt veröffentlichte Erzeugerpreisindex für Erdöl und Erdgas auf Basis 2015 = 100 gegenüber dem für den Monat des Vertragsschlusses veröffentlichten Erzeugerpreisindex um mindestens 10%, kann der Verkäufer eine Anpassung des Frachtpreises nach billigem Ermessen verlangen, vorausgesetzt zwischen Vertragsabschluss und Leistungszeitpunkt liegt ein Zeitraum von mindesten einem Monat. Die Änderung des Frachtpreises wird ab dem auf das Änderungsverlangen folgenden Monat wirksam. Bei jeder weiteren Indexänderung gegenüber der jeweils letzten Änderung des Frachtpreises ist diese Änderung entsprechend anwendbar. Dies gilt entsprechend bei einem Anstieg der Arbeitskosten, wobei hierfür die Entwicklung der Tariflöhne in der Steine- und Erdenindustrie maßgeblich sind.

(2)  Für Vorkommen bzw. mineralischen Rohstoffe zu zahlender Preis soll gleichfalls eine Wertbeständigkeit gelten. Erhöht oder vermindert sich der vom statistischen Bundesamt veröffentlichte Erzeugerpreisindex für Steine, Erden sowie sonstige Bergbauerzeugnisse auf der Basis 2015 = 100 gegenüber dem für den Monat des Vertragsschlusses veröffentlichen Erzeugerpreisindex um mindestens 10%, erhöht oder vermindert sich der Preis um den Prozentsatz des Preisindexes, der für den Lieferzeitpunkt Gültigkeit hat, vorausgesetzt zwischen Vertragsschluss um den Lieferzeitpunkt liegt ein Zeitraum von mindestens einem Monat. Dies gilt entsprechend für Transportbeton, wobei hierfür der Erzeugerpreisindex für Transportbeton auf gleicher Basis den Maßstab bildet.

(3)  Sollte sich der Einkaufspreis für Dieselkraftstoff, Strom, Benzin zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses und dem Zeitpunkt der Ausführung des Vertrages um mindestens 10 % erhöhen, steht dem Verkäufer ein Recht zur Anpassung des Frachtpreises nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu, vorausgesetzt zwischen Vertragsschluss und dem Zeitpunkt der Ausführung liegt ein Zeitraum von mindestens einem Monat. Vermindert sich der Preis für Diesel, Strom, Benzin in diesem Zeitraum, nimmt der Verkäufer eine entsprechende Preisminderung vor. Erhöht sich der Frachtpreis wesentlich, steht dem Kunden ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Von Wesentlichkeit ist ab einer Erhöhung von 10 % auszugehen.

(4)  Vorbenannte Preisanpassungen gelten nicht in Vertragsverhältnissen gegenüber Verbrauchern, in denen die Ausführungen bzw. Lieferungen innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsschluss erfolgen.

(5)  Mehrkosten, die aufgrund Glätte, Eis und Schneefall vom Käufer verursachte Wartezeiten entstehen sowie Liegegeld bei Überschreiten der vereinbarten Löschzeiten und Kleinwasserzuschläge, sind vom Käufer zu tragen. Vorbenannte Preisanpassungen gelten nicht in Vertragsverhältnissen gegenüber Verbrauchern, in denen die Ausführungen bzw. Lieferungen innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsschluss erfolgen.

(6)  Grundsätzlich sind unsere Rechnungen sofort fällig. Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Schriftlich vereinbarte Skontovergütung erfolgt nur aus dem Warenwert ohne Fracht. Sofern die fällige Zahlung durch das SEPA-Lastschriftverfahren eingezogen wird, stimmt der Auftraggeber einer Verkürzung der Ankündigungsfrist (Pre- Notification) unter 14 Tagen zu. Unsere sämtlichen Forderungen werden – auch bei Stundung und anderslautender schriftlicher Vereinbarung – sofort fällig, wenn der Käufer seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen eine Insolvenzverfahren eröffnet wird oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder uns Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers erheblich zu mindern geeignet sind. Wir sind alsdann nach unserer Wahl und nach Fristsetzung berechtigt, die gelieferte Ware zurückzuverlangen, weitere Lieferungen von Sicherheitsleistungen bzw. Vorauszahlungen abhängig zu machen, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Ab Eintritt des Zahlungsverzuges werden dem Käufer, neben durch Zahlungserinnerungen verursachten Kosten, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basissatz der Europäischen Zentralbank und gegenüber Unternehmen Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basissatz der Europäischen Zentralbank geltend gemacht. Der Nachweis eines höheren Verzugszinsschadens bleibt vorbehalten.

(7)  Ist der Käufer Unternehmer, verzichtet er darauf, irgendein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen. Es sei denn, dass der Anspruch des Käufers auf das Zurückbehaltungsrecht gestützt wird, von uns nicht bestritten, anerkannt, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif ist.

(8)  Wechsel und Schecks werden nur nach Maßgabe besonderer vorheriger Vereinbarung entgegengenommen. Eine etwaige Annahme geschieht erfüllungshalber und nicht an erfüllungsstatt.

(9)  Aufrechnung durch den Käufer mit Gegenansprüchen gleich welcher Art ist ausgeschlossen. Es sei denn, dass der zur Aufrechnung gestellte Gegenanspruch von uns nicht bestritten, anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist.

(10)  Gegenüber einem Unternehmer sind wir berechtigt, auch bei unterschiedlicher Fälligkeit, gegen solche Ansprüche aufzurechnen, die er gegen unsere Mutter-, Tochter-, Schwester oder sonst verwandte Gesellschaft hat.

(11)  Ist der Käufer Unternehmer und reicht seine Erfüllungsleistung nicht aus, um unsere sämtlichen Forderungen zu tilgen, so bestimmen wir auch bei deren Einstellung in laufende Rechnung - auf welche Schuld die Leistung angerechnet wird. Wobei zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden die geringere, welche uns geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt wird.


§ 9 Rücknahmen

(1)  Eine Stornierung unserer Lieferungen nach erfolgter Auftragsbestätigung ist grund- sätzlich aufgrund der individuellen Anfertigung der Waren und der warenspezifischen Besonderheiten ausgeschlossen. Auch ist eine Rücknahme von gelieferten mangelfreien Waren nicht möglich.

(2) Sollte ausnahmsweise eine Rückabwicklung möglich sein, so erfolgt eine Gutschrift nur, falls eine uneingeschränkte Wiederverwertung der Waren möglich ist. Diese Gutschrift wird jedoch nicht erstattet, sondern dient der Verrechnung mit anderen Lieferungen oder Leistungen.

(3) Die Kosten aus einer Rückabwicklung oder Rücknahme infolge von gelieferten Materialien, wie z.B. Disposition, Aufbereitung und Verpackung bemessen sich an dem Rechnungsbetrag in Höhe von 15 % des Warenwertes, werden jedoch mit mindestens einem Betrag von 30,- Euro berechnet.


§ 10 Baustoffüberwachung

Unseren Beauftragten (Eigenüberwacher) sowie denen des Fremdüberwachers und der obersten Bauaufsichtsbehörde ist das Recht vorbehalten, während der Betriebsstunden jederzeit und unangemeldet die belieferte Baustelle zu betreten und Proben aus der Ware zu entnehmen.


§ 11 Datenschutzrechtliche Erklärung

Ihre personenbezogenen Daten, die wir im Rahmen unserer Geschäftsbeziehung von Ihnen erhalten haben, verarbeiten wir ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere unter Beachtung der Vorschriften der DSGVO. Sie stimmen mit der Vertragsschließung auch ausdrücklich der Nutzung, ohne jede Einschränkung, der Verarbeitung personenbezogener Daten nach Maßgabe des Artikels 18 der DSVGO im Rahmen der Geschäftsabwicklung zu. Sofern die Daten für die Zweckbindung nicht mehr erforderlich sind, bzw. nach Ablauf der rechtlichen Aufbewahrungspflichten, werden die Daten i. d. R. wieder gelöscht. Weitere Hinweise finden Sie auf der jeweiligen Homepage.


§ 12 Zusätzliche Bedingen für Betonpumpenarbeiten

(1) Werden Betonpumpenarbeiten bestellt, transportieren wir auf der Baustelle Beton durch Pumpen unter Beistellung der erforderlichen Geräte und des Personals. Unsere Leistung ist erfüllt mit der Betonförderung zur Einbaustelle.

(2) Bestellungen müssen die genaue Bezeichnung der Baustelle, Pumpmenge, weiteste Pumpenentfernung sowie die Betongüte enthalten.

(3) Fest- und Pauschalpreise in unseren Preislisten enthalten An- und Abfahrtskosten pro Einsatz und einmaligem Auf- und Abbau der Pumpe bei einer Einbauleistung von 15 cbm/Stunde und folgender bauseitiger Leistung: Pumpfähiger Beton bei Schlauchleitungen max. 16 mm Größtkorn, Bereitstellung von ausreichend Schlemme bzw. ausreichend Zement und ein Behälter zum Herstellen einer Schmiermischung (Anpumphilfe), erforderliche Straßen- und Bürgersteigsperrungen sowie eventuell weitere notwendige verkehrstechnische Regelungen, Hilfskräfte zum Auf- und Abbau sowie kostenloser Wasseranschluss, auch zur Reinigung bestellter Rohr- und Schlauchleitungen, ein geeigneter Reinigungsplatz sowie Rest-Betonbeseitigung auf der Baustelle, geregelte Betriebszeiten bis zur Abfahrtbereitschaft. Fehlt eine diese Voraussetzungen berechnen wir die in unseren Preislisten angegebenen Stunden- und Zuschlagssätze.

(4) Der Auftraggeber garantiert, dass die Pumparbeiten ungehindert durch das übrige Bauvorhaben erfolgen können, insbesondere der Pumpvorgang zum vereinbarten Termin begonnen und ohne Unterbrechung beendet werden kann und ungehinderte unverzügliche Abfahrt nach Leistungserbringung erfolgen kann, Bau- und Gerüstteile den Belastungen durch die Rohrleitungen standhalten und der Standort der Betonpumpe so gewählt bzw. abgesichert wird, das Dritte nicht geschädigt werden können. Wir sind berechtigt, uns infolge Nichteinhaltung dieser Bedingungen entstehende Schäden und Mehrkosten dem Besteller in Rechnung zu stellen. Erfüllungsort ist die gemäß Ziffer 2 genannte Baustelle.


§ 13 Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle

Wir sind nicht bereit und verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.


§ 14 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Ist unser Vertragspartner Unternehmer, so ist der Erfüllungsort für die Lieferung unser Lieferwerk, für die Zahlung der Sitz unserer Verwaltung. Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entspringenden Rechtsstreitigkeiten (auch für Wechsel- und Scheckklagen) mit Kaufleuten ist der Sitz unserer Verwaltung, nach unserer Wahl auch der Sitz des Lieferwerkes oder unserer Verkaufsgesellschaft. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.


§ 15 Nichtigkeitsklausel

Sollte einer dieser Bedingungen aus irgendeinem Grunde nicht nichtig sein, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bedingungen.

Firmengruppe KRIEGER
Heinrich Krieger KG, Neckarsteinach
Heinrich Krieger u. Söhne KG, Heilbronn
Gebrüder Krieger KG, Neckarsteinach
Krieger GmbH & Co. KG, Neckarsteinach
Krieger LUX S.á.r.l., L-Remich
Sand- u. Kieswerke Heusenstamm GmbH & Co. KG, Heusenstamm
Transportbeton Waiblingen GmbH & Co. KG, Waiblingen
Krieger Fließestrich GmbH & CO. KG, Remseck
HKS Betonwerk West GmbH & Co. KG, Remseck
Baustofftechnologie Südwest GmbH, Remseck
Krieger-Transportbeton GmbH & Co. KG, Neckarsteinach

Sitz der Hauptverwaltung
Neckargemünder Straße 24
69239 Neckarsteinach
Telefon 06229 701-0
Telefax 06229 701-49


Stand. 21.06.2022

 

Download AGB Krieger 2022 (PDF)